
Bei einer Hochzeit darf sich der gemeinsame Name nicht aus mehr als zwei Namen zusammensetzen. Warum das Gesetz bei einer Namensänderung höchstens Doppelnamen erlaubt.
Eheleute, die nach der Scheidung bereits einen Doppelnamen tragen, dürfen bei einer Namensänderung, bei einer erneuten Hochzeit zum Beispiel, keinen weiteren Begleitnamen hinzufügen. Ein Ehepaar zog deshalb vor Gericht. Grund: Das Standesamt hatte die Genehmigung eines Begleitnamens zusätzlich zu einem Doppelnamen abgelehnt.
Der Ehemann betreibt seit mehreren Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei und führt einen Doppelnamen. Seine Frau führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Zunächst heirateten beide, ohne einen gemeinsamen Namen zu bestimmen. Später wollten die Eheleute dann ihre Namen anpassen und wählten den Doppelnamen des Ehemannes als Ehenamen. Die Frau wollte ihren Namen jedoch beibehalten und ihn dem Doppelnamen voranstellen. Dieser Wunsch wurde zunächst vom Standesamt und dann auch gerichtlich abgelehnt.
Die Eheleute vertraten die Ansicht, dass diese Beschränkung auf Doppelnamen gegen Ihr Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitssatz verstoße, außerdem den Schutz der Ehe beeinträchtige und die Berufsfreiheit einschränke.
Die Kombinationsmöglichkeiten beim Ehenamen sollen auf zwei Möglichkeiten beschränkt sein. Das Gesetz will vermeiden, dass durch die Wahl von Begleitnamen längere Namensketten entstehen. Handelt es sich bei dem gemeinsamen Namen also bereits um einen Doppelnamen, kann kein weiterer Begleitname hinzugefügt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Auffassung, dass die gesetzliche Beschränkung auf Doppelnamen verfassungsgemäß ist.
Die Bestimmung hat vor allem den Zweck, dass nur Namen gebildet werden, die im Rechts- und Geschäftsverkehr und im Alltag praktikabel sind. Außerdem soll verhindert werden, dass in nachfolgenden Generationen Namensketten gebildet werden. Auch bei einer Heirat von Ehepartnern mit Doppelnamen gibt es so nicht die Möglichkeit eines Ehenamens, der aus bis zu vier Namen besteht. Kinder können damit auch höchstens zweigliedrige Geburtsnamen erhalten.
Das BVerfG ist außerdem der Ansicht, dass die Einschränkung die Ehegatten bei der Wahl des Ehenamens nicht unzumutbar beschränkt. Wenn die Eheleute bei der Eheschließung das Bedürfnis haben, der eigenen Identität Ausdruck zu verleihen, so haben sie eine große Variationsmöglichkeit. Die Regelung verletzt letztlich auch die klagenden Ehepartner nicht in ihren Grundrechten, weil Ehegatten die Möglichkeit haben einen gemeinsamen Namen zu wählen. (BVerfG 05.05.09, 1 BvR 1155/03)
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