
Arzt muss bei notwendigen Maßnahmen keine Einverständniserklärung einholen. Das Amtsgericht Nordenhamm zum Arztrecht.
Hat sich ein 14jähriges Mädchen an einem Dachbalken die Handinnenfläche aufgerissen, was ärztlich genäht werden muss, so kann die Mutter den Doktor nicht wegen Körperverletzung belangen, weil weder sie noch ihre Tochter zugestimmt hätten, dass dem Kind eine Tetanusspritze gesetzt wird.
Das Amtsgericht Nordenham entschied zum Arztrecht, dass der Arzt sehr wohl dazu berechtigt gewesen sei, weil sich das Kind in Lebensgefahr befunden habe. Es sei gesetzlich gerechtfertigt gewesen, den Impfstoff „sofort zu verabreichen“. Die Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts habe dafür nicht eingeholt werden müssen, weil es „zum Schutz des Kindes sofort zugestimmt“ hätte. (AZ: 5 Cs 135 Js 59229/04)
Wolfgang Büser

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