
Dem Vater muss der Besuch seines Kindes ermöglicht werden, damit er von seinem Umgangsrecht Gebrauch machen kann.
Holt ein nichtehelicher arbeitsloser Vater sein Kind zu bestimmten Zeiten vom Bahnhof ab, muss er dann aber wegziehen und aus finanziellen Gründen auch noch seinen Pkw verkaufen, so dass er die Fahrkosten nicht mehr aus seinem Arbeitslosengeld II bestreiten kann, so hat das Familiengericht, um ihm das Umgangsrecht mit seinem Kind weiterhin zu ermöglichen, eine andere „Übergaberegelung“ zu beschließen.
Hier reichte sein S-Bahn-Sozialticket nur bis zu einem bestimmten Bahnhof, von wo er sein Kind - solange er noch nicht wieder arbeiten und Geld verdienen könne - abholen und wieder hinbringen wolle. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sah für das entsprechende Verfahren im Umgangsrecht eine „hinreichende Erfolgsaussicht“, so dass dem Mann dafür Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. (AZ: 10 WF 49/07)
Wolfgang Büser

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