
Kinderarzt muss Schmerzensgeld für Fehldiagnose zahlen, die zur Entfernung beider Augen führte.
Stellen Eltern zwischen dem 4. und 5. Lebensmonat ihres Kindes fest, dass es schielt und überweist der Kinderarzt, der das Schielen bei der so genannten U5-Untersuchung sieben Monate nach der Geburt ebenfalls feststellt, den Jungen dennoch nicht an einen Augenarzt, so hat das Kind Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Kinderarzt, wenn die Eltern mit dem inzwischen neun Monate alten Kind schließlich selbstständig zum Augenarzt gehen, wo ein beidseitiger Netzhauttumor festgestellt wird und beide Augen operativ entfernt werden müssen. Es handelt sich um einen Behandlungsfehler mit Anspruch auf Schmerzensgeld, weil „die Feststellung des Schielens in dem Alter unmittelbarer und dringender Anlass gewesen wäre, das Kind allerspätestens im Verlauf einer Woche in augenärztliche Behandlung zu bringen“.
Hier hatte der Arzt zu einer „abwartenden Beobachtung“ geraten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte den Arzt, Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 Euro sowie eine Rente von 260 Euro monatlich zu zahlen. (AZ: 7 U 251/06)
Wolfgang Büser

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