
Ist die Entscheidung, welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind bekommt, noch nicht gefallen, so bleibt das Kind zunächst bei der Mutter.
Die geschiedenen Eltern haben für ihre Tochter das gemeinsame Sorgerecht, wobei die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat. Wechselt eine Mutter ohne sichtbare Gründe den Wohnort, so dass das zuvor mit ihrem Mann praktizierte "Wechselmodell" hinsichtlich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind aufgegeben werden muss und macht sie dem Kind ausserdem ein schlechtes Gewissen, wenn es zum Vater fährt, so kann ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Gunsten des Vaters entzogen werden.
Die Mutter legt gegen die Entscheidung des (hier: Oberlandes-) Gerichts Verfassungsbeschwerde ein und beantragt per einstweiliger Anordnung die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Entscheidung des OLG ausgesetzt.
Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater zunächst ausgesetzt. Dies insbesondere dann, wenn das Kind mitten im Schuljahr die betreuende Bezugsperson wechseln müsste. Dem Vater ist es zuzumuten, das Ergebnis der Hauptverhandlung, ob er endgültig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Tochter erhält, abzuwarten. (BVerfG AZ: 1 BvR 142/09)
Wolfgang Büser

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