
Verkehrssicherungspflicht kann nicht jede Gefahr abdecken. Ein Schwimmmeister kann nicht jede Situation im Schwimmbecken beobachten.
Ein Bademeister und sein Arbeitgeber sind nicht dafür verantwortlich zu machen, dass ein vierjähriger Junge, der nicht schwimmen kann, in einem Hallenbad ins Nichtschwimmerbecken springt, dort aber vier Minuten lang mit dem Gesicht nach unten auf dem Wasser treibt.
Das Landgericht Münster begründet sein Urteil zur Verkehrssicherungspflicht wiefolgt:
Zum einen ist eine solche Haltung bei Kindern nicht ungewöhnlich. Zum anderen ist es einem Bademeister, er hielt sich in seiner verglasten Schwimmmeisterkabine auf, nicht möglich, jede Situation in den Schwimmbecken zu beobachten und gegebenenfalls sofort als gefährlich zu erkennen.
In diesem Fall behielt der Junge bleibende Gehirnschäden zurück, wofür die Eltern Schadenersatz verlangten. Das Gericht wies die Klage mit Hinweis auf die Verkehrssicherungspflicht zurück: Der Bademeister habe sofort Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen, als er das Unglück bemerkte. Eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Gefährdungsfall ausschließe, sei nicht erreichbar. (AZ: 12 O 639/04)
Wolfgang Büser

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