
Der Umbau kann als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden, grundsätzlich sollte der Gegenwert nach Umbau nicht überbewertet werden.
Weil ein behindertengerecht umgebautes Badezimmer (hier hatte der Vater eines zu 100 Prozent behinderten, ständig pflegebedürftigen Kindes Türverbreiterungen vorgenommen und eine Duschtrennwand mit Flügeltüren sowie rollstuhlgerechte Rampen eingebaut und dafür insgesamt mehr als 5.000 Euro investiert) nicht nur vom Behinderten selbst, sondern auch von anderen Personen genutzt werden kann, ist es schwierig, den Aufwand für den Umbau als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung anerkannt zu bekommen. Nur der Wert für die beim Umbau noch neuen oder neuwertigen Gegenstände könne steuermindernd bei der Steuererklärung berücksichtigt werden, wenn sie entfernt werden müssen, so das Finanzgericht Rheinland Pfalz.
Das Gericht wertet es jedoch ebenfalls als „außergewöhnliche Belastung“, wenn die Umbauten derart speziell auf Kindbedürfnisse zugeschnitten sind, dass keinerlei „Marktgängigkeit“ mehr vorhanden ist. Der Gegenwertsgedanke dürfe nicht überspannt werden, so das Gericht. Es erkannte die vollen Kosten steuermindernd in der Steuererklärung an. (AZ: 2 K 1917/06)
Wolfgang Büser

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