
Die Schule muss einem muslimischen Schüler gestatten, während der unterrichtsfreien Zeit zu beten. Die Schule muss dem Schüler dafür einen Raum zur Verfügung stellen.
Ein Berliner Gymnasium hatte einen 16 Jahre alten muslimischen Schüler aufgefordert, das Beten in der Schule zu unterlassen. Die Schule wurde vom Verwaltungsgericht Berlin daraufhin verpflichtet, diesem muslimischen Schüler die Möglichkeit einzuräumen, einmal täglich in der unterrichtsfreien Zeit zu beten.
Die Schule hatte dem Schüler dafür einen entsprechenden Raum zur Verfügung zu stellen. Das Gericht wies darauf hin, dass Anhängern des Islam das Grundrecht der Religionsfreiheit zustehe (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Dieses Grundrecht umfasse nicht nur die innere Freiheit (zu glauben oder nicht zu glauben).
Grundrechtlich geschützt sei auch die äußere Freiheit der Glaubensbekundung (zu beten). Von einem strenggläubigen Schüler können nicht erwartet werden, nur außerhalb der Schulzeit zu beten (wenn er bereit sei, dies außerhalb der Unterrichtszeit zu tun). Das Gericht konnte in dem vorliegenden Fall nicht erkennen, dass das Verhalten des muslimischen Schülers zu Konflikten zwischen Schülern verschiedener Religionszugehörigkeit in der Schule führe. (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29.09.2009 - VG 3 A 984/07)
Dr. Ernst L. Schwarz

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