
Die Bewertungen von Lehrern auf dem Internetportal „Spick mich“ sind zulässig. Der BGH entschied gegen die klagende Lehrerin.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Bewertungen einer Lehrerin mit Namensnennung von Schülern auf der Website spickmich.de. Es konnten Schulnoten 1 bis 6 abgegeben werden mit vorgegebenen Kriterien wie z. B. „cool und witzig“, „menschlich“ usw. Eigene Textbeiträge konnte der Bewertende nicht einstellen. Aus dem Durchschnitt der - anonym abgegebenen - Bewertungen wurde dann eine Gesamtnote errechnet.
Die Lehrerin, die gegen dieses Internetforum klagte, erhielt für ihr Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Die Lehrerin beantragte Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung.
Der BGH hielt im vorliegenden Fall die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten trotz fehlender Einwilligung der Lehrerin für zulässig. Eine solche sei nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und Speicherung nicht gegeben sei.
Der BGH sah kein entgegenstehendes Interesse der Lehrerin unter Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit betreffen, bei der der Einzelne nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genieße. Die Äußerungen seien weder schmähend noch der Form nach beleidigend
Dr. Ernst L. Schwarz

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