
Kein Bugeld bei Nutzung von Festnetz-Mobiltelefones. Es liegt kein Verstoß gegen das Telefonverbot im Straßenverkehr vor.
Das Festnetz-Mobiltelefon fällt nicht unter den Begriff Handy. Das Benutzen eines schnurlosen Telefons im Auto verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung gem. § 23 Abs. 1 a StVO.
Im vorliegenden Fall hatte der Mann im Auto sein mobiles Haustelefon mit sich geführt. Als dieses einen Ton von sich gab, hielt der Mann das Telefon an sein Ohr. Eine Polizeistreife beobachtete diesen Vorgang. Es wurde ein Bußgeld in Höhe von 40 EUR verhängt.
Das Oberlandesgericht Köln hob den Bußgeldbescheid auf . Das OLG wies darauf hin, dass dieses schnurlose Telefon, das der Betroffene bei sich hatte, nicht unter den Begriff des Mobil- oder Autotelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO falle. Wegen des geringen räumlichen Einsatzbereiches seien solche Schnurlostelefone für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet. Das OLG hat der Einbeziehung weiterer technischer Geräte als Handys Einhalt geboten.
(OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2009)
Dr. Ernst L. Schwarz

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