
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft werden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich weiter angeglichen.
In seinem Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner und -partnerinnen den gleichen Anspruch auf Hinterbliebenenrente des öffentliches Dienstes haben wie Eheleute.
Im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) gibt es anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungswidrig sei. Die Regelung für Ehegatten habe auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung zu finden. (BGH 7.7.09, Az.: 1 BVR 1164/07)

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