
Ehegatten, die nach der Scheidung bereits einen Doppelnamen tragen, dürfen beim Ehenamen keinen zusätzlichen Begleitnamen führen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Auffassung, dass die gesetzliche Beschränkung auf Doppelnamen verfassungsgemäß ist. § 1355 IV, S. 2 BGB hat den Zweck, dass nur Namen gebildet werden, die einerseits im Rechts- und Geschäftsverkehr, im Alltag, praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen keine Namensketten gebildet werden. Das Gesetz verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Fall von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Außerdem wird dadurch die Möglichkeit, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können.
Das BVerfG ist ferner der Ansicht, dass die Einschränkung des § 1355 IV, S. 2 BGB Ehegatten bei der Wahl des Ehenamen nicht unzumutbar beschränkt. Wenn die Ehegatten bei der Eheschließung das Bedürfnis haben, der eigenen Identität Ausdruck zu verleihen, so haben sie eine große Variationsmöglichkeit.
Die Regelung verletzt letzlich die Beschwerdeführer auch nicht in ihren Grundrechten, weil Ehegatten die Möglichkeit haben, einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen.
Der Ehemann betreibt seit mehreren Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei und führt
einen Doppelnamen. Die Ehefrau führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin.
Zunächst heirateten die Ehegatten, ohne einen Ehenamen zu bestimmen. Später wollten die Ehegatten
1. den Doppelnamen des Ehemannes als Ehenamen führen, und
2. wollte die Ehefrau ihren bisherigen Namen zusätzlich als Begleitnamen "'voranstellen".
Weil das Standesamt die Genehmigung des Begleitnamens zusätzlich zu einem Doppenamen ablehnte zog des Ehepaar vor Gericht.
Gemäß§ 1355 IV, S. 2 BGB sollen die Kombinationsmöglichkeiten beim Ehenamen auf zwei Möglichkeiten beschränkt sein. Das Gesetz sollte vermeiden, dass durch Wahl von Begleitnamen längere Namensketten entstehen. Ist der Ehename bereits ein Doppelname, kann kein weiterer Begleitname hinzugefügt werden. Die Eheleute sind der Ansicht, dass diese Beschränkung gegen Ihr Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I GG verstößt, in Verbindung mit Art. 1 I GG den Schutz der Ehe beeinträchtigt, die Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG einschränkt und den Gleichheitssatz gem. Art. 3 III GG verstößt. (BVerfG 05.05.09, 1 BvR 1155/03)

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