
Bei der Elterngeld Berechnung berücksichtigen die Bundesländer Extra-Zahlungen wie Weihnachtsgeld und Provisionen nicht.
Die gesetzliche Regelung, dass Einmalzahlungen wie ein 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld oder Provisionen bei der Elterngeld Berechnung nicht berücksichtigt werden, ist verfassungsgemäß. Das hat das Sozialgericht Münster zum Elterngeld entschieden. Das gelte auch dann, wenn die Einmalzahlung verteilt auf das gesamte Jahr mit dem laufenden Monatslohn ausgezahlt werde. Mit Blick auf die Vereinfachung in der Verwaltung darf an die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Auszahlung angeknüpft werden.
Bei der Elterngeld Berechnung wird das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 12 Monate als Grundlage genommen, wovon dann 10 beziehungsweise 12 Monate lang 67 Prozent als Elterngeld gezahlt werden.
(AZ: S 2 EG 26/07)
Wolfgang Büser

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