
Für das Elterngeld ist das tatsächliche Netto-Einkommen die Berechnungsgrundlage. Steuerfreie Einkünfte werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Mutter hatte sich vor der Entbindung einen Betrag ihrer Bruttoeinkünfte nicht auszahlen lassen, um diesen Betrag steuerfrei für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Zunächst konnte die Frau eine Elterngeld-Nachzahlung durchsetzen. Die Elterngeldstelle vertrat jedoch die Ansicht, dass wer weniger Lohn erhält, auch weniger Elterngeld bekommt.
Dieser Meinung ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gefolgt: Steuerfreie, neben dem Arbeitsentgelt gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers in eine Pensionskasse sind bei der Ermittlung des Verdienstes, das der Berechnung des Elterngeldes zugrunde liegt, nicht zu berücksichtigen. Das Elterngeld soll Einkommen (teilweise) ersetzen, das vor der familienbedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit “tatsächlich zur Verfügung stand“.
Das Elterngeld wird grundsätzlich steuerfrei ausgezahlt, erhöht allerdings durch den so genannten Progressionsvorbehalt indirekt die Steuern auf das übrige - steuerpflichtige - Einkommen in dem betreffenden Jahr. Das Elterngeld selbst bleibt steuerfrei. (AZ: L 13 EG 27/08)

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