
Wer in Deutschland beschäftigt ist, hat auch Anspruch auf die damit verbundenen Sozialleistungen wie Erziehungsgeld.
Es verstößt gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, wenn eine Hausfrau als Ehefrau eines so genannten Wanderarbeitnehmers, der in Deutschland arbeitet, „vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgeldes“ ausgeschlossen ist, weil er in Deutschland weder wohnt noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Europäischer Gerichtshof, C 212/05)
Wolfgang Büser

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