
Wird in der Elternzeit der unbefristete Arbeitsvertrag ohne wichtigen Grund einseitig gekündigt, ist das Vollzeitgehalt Grundlage für die Berechnung der Abfindung.
Bei einseitiger Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags richtet sich die Höhe des Entschädigungsbetrags wegen Kündigung nach dem Vollzeitgehalt, auch wenn Arbeitnehmer während des Elternurlaubes auf Teilzeitbasis tätig waren.
Die Arbeitnehmerin war ursprünglich in Vollzeit unbefristet beschäftigt (Belgien). Im Elternurlaub nahm sie eine Teilzeittätigkeit auf. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Elternzeit fristlos ohne Angabe eines wichtigen Grundes. Er zahlte der Klägerin eine Entlassungsentschädigung auf Basis des zuletzt erzielten Teilzeitgehalts.
Die Frau klagte vor dem belgischen Arbeitsgericht und verlangte eine höhere Abfindungszahlung. Sie machte geltend, dass die Basis für die Höhe des Entschädigungsbetrags sich nach dem vor dem Elternurlaub erzielten Gehalts, nämlich für Vollzeitbeschäftigung, richten müsse.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zugunsten der Klägerin entschieden. Demnach ist das Vollzeitgehalt, bevor die Arbeitnehmerin in Elternurlaub gegangen ist, Grundlage für die Berechnung einer Entlassungsentschädigung, wenn der Arbeitnehmer während des Elternurlaubs ohne wichtigen Grund oder Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist entlassen wird.
Das gehe aus der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Elternurlaub auf Teilzeitbasis -, Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (Richtlinie 96/34/EG, Anhang), hervor:
Demzufolge sollen die Rechte, die Arbeitnehmer vor dem Elternurlaub erworben haben oder dabei waren zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Damit sollen Väter und Mütter, oder auch Großeltern, gefördert werden, ihre berufliche Verantwortung und privaten familiären Verpflichtungen miteinander vereinbaren zu können. Im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss gewährleistet sein, dass der Elternurlaub nicht mit Nachteilen verbunden ist.
(EuGH 22.10.09 C-116/08)

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