
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende stellt nach Ansicht des BVerfG keine Verletzung von Grundrechten dar. Verheiratete werden nicht benachteiligt.
Der verheiratete Beschwerdeführer verlangte, dass ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro, gem. § 24 b EStG eingetragen wird. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller verheiratet ist, mit der Begründung, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht bei verheirateten eingetragen werden kann.
Der Mann hält die Regelung für verfassungswidrig, da diese Verheiratete von der Begünstigung ausschließe und nur für Alleinerziehende gelte: Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, dürfen Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften nicht schlechter gestellt sein und eine Benachteiligung von Ehegeatten gegenüber Ledigen und von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften verstößt gegen diese Grundrechte.
Der Beschwerdeführer rügt außerdem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG. Gem. § 24 b EStG steht der Entlastungsbetrag nur allein erziehenden Arbeitnehmern zu, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge zustehen. Der Entlastungsbetrag steht Alleinerziehenden auch für ein volljähriges Kind zu, wenn sie für dieses Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge hat.
Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für nicht zulässig, weil durch die Gewährung des Entlastungsbetrages Verheiratete nicht wegen ihrer Ehe von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind - ausgeschlossen sind vielmehr grundsätzlich alle Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt.
Die steuerliche Entlastung erhalten nur die „echten" Alleinerziehenden, die den Haushalt ohne Unterstützung eines anderen Erwachsenen zu betreuen haben. Somit sind Verheiratete nicht anders betroffen als sonstige Steuerpflichtige.
Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Regelung, wonach der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht auch für verheiratete Paare gilt, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes liegt nicht auch nicht vor, weil das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit nicht verletzt sind.
(BVerfG 22.05.09, 2 BvR 310/07, 2 BvR 2240/04)

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