
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge richtet sich der Erbteil des Ehegatten sowohl nach dem Güterstand, sowie den sonst erbberechtigten Personen.
Die Eheleute leben entweder im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft.
Haben sie keine ehevertragliche Regelung getroffen, so gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass der Erbteil des Ehegatten sich um ¼ erhöht. Neben diesem Viertel steht dem Ehegatten ein weiteres Viertel zu, wenn neben ihm Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkelkinder) zur Erbfolge gelangen. Kommen neben dem Ehegatten Eltern oder deren Abkömmlinge zum Zuge, so erhält der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Erbfolge der Zugewinngemeinschaft ¾ des Nachlasses.
Der Ehegatte erbt dann neben ein oder zwei Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern beträgt die Erbquote jedoch nur noch ¼. Erben Eltern und deren Abkömmlinge, so erbt der Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge in Gütertrennung die Hälfte des Nachlasses.
Bei Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen ¼, neben Eltern oder Abkömmlingen der Eltern ½.
Dr. Ernst L. Schwarz

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