
Mit dem neuen Erbrecht wird im Wesentlichen das Pflichtteilsrecht reformiert und die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche vereinheitlicht.
1. Nach früherem Erbrecht blieben Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls bereits 10 Jahre seit Verschenkung des Gegenstandes vergangen waren. Damit galt ein gewisses „Alles oder Nichts“-Prinzip.
Die Erbrechtsreform nun sieht eine gleitende „Abschmelzungslösung“ vor. Im ersten Jahr der Schenkung wird die Zuwendung noch voll berücksichtigt, im zweiten Jahr noch zu 9/10, im dritten Jahr nur noch zu 8/10, im vierten Jahr zu 7/10 usw.
Mit den Änderungen im Erbrecht wird damit einer größeren Einzelfallgerechtigkeit Rechnung getragen. Das „Alles oder Nichts“-Prinzip war in vielen Fällen unbefriedigend.
2. Die bisherige Fassung des § 2306 BGB wird entschärft. Nach Satz 2 dieser Vorschrift musste bei Beschränkungen oder Beschwerungen innerhalb einer kurzen Ausschlagungsfrist (6 Wochen) ermittelt werden, ob der hinterlassene Erbteil kleiner, gleich oder größer als der Pflichtteil war. War das Erbteil größer, so konnte der Betroffene ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern. War der Erbteil kleiner oder gleich wie der Pflichtteil, so fielen die Belastungen weg.
Nach der Pflichtteilsreform nun hat der mit Beschwerungen und Beschränkungen belastete pflichtteilsberechtigte Erbe stets ein Ausschlagungsrecht. Ein Wegfall solcher Belastungen wie im bisherigen Recht findet nicht mehr statt.
3. Die Pflichtteilsentziehungsgründe werden modernisiert. Mit der Reform wird eine einheitliche Regelung der Gründe geschaffen, die eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen. Der bisherige Entziehungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels wird entfallen. Künftig stellt eine vorsätzlich begangene Straftat des Pflichtteilsberechtigten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahre ohne Bewährung einen möglichen Entziehungsgrund dar.
4. Die Stundungsmöglichkeiten für den Pflichtteil werden erweitert. Bisher konnte nur der pflichtteilsberechtigte Erbe Stundung verlangen. Künftig ist dazu jeder Erbe berechtigt. Voraussetzung ist eine „unbillige Härte“.
5. Nach der Reform ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass mit der Pflege ein Verzicht auf berufliches Einkommen verbunden ist, um diese im Wege der Ausgleichung zu berücksichtigen. Abkömmlinge, die über einen längeren Zeitraum hinweg für den Erblasser Pflegeleistungen erbracht haben, können hierfür im Rahmen der Ausgleichung eine besondere Berücksichtigung erhalten.
6. Bis auf wenige erbrechtliche Ansprüche (§§ 2018, 2130, 2362 BGB) verjähren künftig alle erbrechtlichen Ansprüche nach drei Jahren.
Dr. Ernst L. Schwarz