
Die erste Untersuchung führt schon zum Versicherungsfall, private Krankenversicherung muss dann nicht leisten.
Ein Zahnarzt diagnostiziert bei einem 9jährigen Mädchen eine Zahnfehlstellung. Er rät den Eltern, einen Kiefernchirurgen zu konsultieren. Der Vater schließt darauf bei einer privaten Krankenkasse eine Zahnzusatzversicherung für seine Tochter ab. Sechs Monate später behebt ein Kiefernchirurg die Zahnfehlstellung.
Die private Krankenkasse muss die Behandlung nicht zahlen. Das Argument des Vaters, zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch den Zahnarzt habe noch gar nicht festgestanden, dass chirurgische Maßnahmen durchgeführt werden müssten, zog vor dem Landgericht Dortmund nicht: Die erste Untersuchung habe bereits zum „Versicherungsfall“ geführt - der folglich vor dem Abschluss der Versicherung eingetreten sei. (AZ: 2 S 12/07)

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