
Urteil zu Hartz 4: Fahrtkosten für den Besuch beim eigenen Kind erstattet die Agentur für Arbeit nicht.
Die Agenturen für Arbeit sind nicht berechtigt, Vätern, die von ihrem Kind getrennt leben, aus dem Geldern von Hartz 4 Fahrkosten zu ersetzen, die diesen entstanden sind, um das Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen. Das Gesetz sieht für diese Fahrtkosten keine Regelung vor. Stattdessen haben aber die Sozialämter entsprechende Fahrtkosten zu tragen - abzüglich einer zumutbaren Eigenbeteiligung des Papas.
In dem vorliegenden Fall zur Frage, ob bei Hartz 4 Fahrtkosten dieser Art zu erstatten sind, ging es außerdem darum, ob der Vater die Fahrten per Mietwagen zurücklegen darf. Das Sozialgericht Dortmund verwies ihn auf die „jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit“. Ferner müsse er jeweils nachweisen, dass es sich tatsächlich um „Besuchsfahrten“ gehandelt habe und nicht um Reisen, um Gerichts- oder Gutachtertermine wahrzunehmen. (AZ: S 22 AS 17/06)
Wolfgang Büser

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