
Familien mit mehr als drei Kindern werden von den Hortkosten befreit. Die Kommune muss Kostenanteil reduzieren.
Eltern können auch dann Anspruch auf ermäßigte Hortkosten haben, wenn nicht alle Kinder ihrer Familie gleichzeitig einen Schulhort besuchen.
Hier sah die „Hortkostenbeteiligungsverordnung“ der Kommune vor, Eltern von den Hortkosten zu befreien, wenn eine Familie mehr als drei Kinder hat. Diese Verordnung wurde vom Landratsamt so ausgelegt, die Hortkosten zu mindern, wenn mindestens vier Kinder zur gleichen Zeit den Schulhort besuchen. Dass damit gegebenenfalls Vierlinge gemeint sein könnten, stieß weder bei den Eltern, die vier Kinder unterschiedlichen Alters mit Anspruch auf Kindergeld hatten, noch beim Verwaltungsgericht Gera auf Verständnis. Der von den Eltern zu tragende Anteil an Hortkosten wurde gekappt. (AZ: 2 K 206/07)
Wolfgang Büser

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