
Familienrecht - Das Verfahren in Familiensachen wird geändert, damit familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich ausgetragen werden können.
Das Familienrecht regelt bisher ist das gerichtliche Verfahren in Familiensachen in vielen verschiedenen Verfahrensordnungen. Das Familienrecht wurde reformiert, damit diese Unübersichtlichkeit beseitigt werden kann. Außerdem wird die inhaltliche Gestaltung der Verfahren verbessert.
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) tritt zum 01.09.2009 in Kraft.
1. einverständliche Scheidung von kinderlosen Ehen wird vereinfacht
2. das Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht wird beschleunigt, betroffene Kinder sollen verstärkt Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte haben, (ehemals Verfahrenspfleger, künftig Verfahrensbeistand), effiziente Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zum Sorgerecht, zur Kindesherausgabe und zu Umgangsregelungen, sowie
3. Für Verfahren im Zusammenhang mit Familienrecht ist Zuständigkeit des „Großen Familiengerichts“ festgelegt, insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.
Ehegatten die ohne gemeinsame Kinder die Scheidung beantragen möchten, können nun ein vereinfachtes Verfahren für die Scheidung wählen. Ehegatten, die eine Scheidung einvernehmlich beantragen wollen, benötigen für die Einleitung des vereinfachten Verfahrens übereinstimmende, notariell beurkundete Erklärungen.
Voraussetzung ist, dass sich die Ehegatten - ebenfalls in notarieller Form- über den Ehegattenunterhalt sowie - formfrei - über Hausrat und Ehewohnung geeinigt haben. Die Ehegatten müssen sich dann nicht mehr im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren von einem Anwalt vertreten lassen.
Bei Streitigkeiten über das Sorgerechts und Umgangsrechts sind Kinder häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Das neue Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Die Kinder erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte bei gerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sorge- und Umgangsrecht:
- Im Interesse des Kindes und des Kindeswohls ist ausdrücklich das Vorrangsgebot in Kindschaftssachen, gesetzlich verankert. Bei Konflikten, in denen es um den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes oder das Umgangsrecht geht, soll das Gericht schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung zwischen Eltern und Kind keinen Schaden nimmt.
- Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von betroffenen Kindern werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dieser vertritt im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes, berät und informiert das Kind im laufenden Verfahren. Ein über 14-jähriges Kind kann sich künftig zur Durchsetzung seiner Rechte selbst vertreten.
- Pflegepersonen, zum Beispiel Pflegeeltern, können in Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind seit längerer Zeit bei den Pflegeeltern lebt.
- Bei Verstößen gegen Entscheidungen zum Sorge- und Umgang des Kindes kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen: Zum Beispiel Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, wenn die Mutter eine Vereinbarung nicht einhält und das Kind nicht zum umgangsberechtigten Vater gehen lässt.
- Künftig ist es möglich einen Umgangspfleger einzubeziehen, damit bei schwierigen Konflikten der Umgang mit dem Kind sichergestellt werden kann.
- Ingesamt soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren zugunsten des Kindes bewirkt werden.

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