Bisher sind Familiengerichte neben dem Scheidungsverfahren auch für Unterhaltstreitigkeiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht zuständig.
Viele vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Ausgang für eine Unterhaltspflicht oder den Umfang des auszugleichenden Zugewinns bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Zivilabteilungen der Amts- und Landgerichte.
Die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte wurde dadurch, dass das Familienrecht reformiert wurde, erweitert, um tatsächlich zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten auch zusammenhängend entscheiden zu können.
Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Famlie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise werden Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung von Gerichten vermieden. Indem das Familienrecht geändert wurde, soll es zu einer effektiveren Arbeit der Gerichte führen und die Verfahren für alle Verfahrensbeteiligte weniger aufreibend sein.
Die neue Verfahrensordnung für Familienrecht definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Um schnell Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Eröffnung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, damit rechtliche Grundsatzfragen geklärt werden können.

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