
Fremde Kindern dürfen Computer nicht ungeprüft und ohne Überwachung Nutzen. Mutter wegen Verletzung der Pflichten schadensersatzpflichtig.
Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als „Störer“ für Urheberrechtsverletzungen, die von ihrem Anschluss aus begangen worden sind, „falls sie ihr obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt“ hat. Soweit Familienangehörige den Computer benutzen, bestehen solche Pflichten „nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter“.
Wird der Internetanschluss aber nicht nur den Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, sondern auch Freunden der Kinder, „so verstößt die Anschlussinhaberin gegen die ihr obliegenden Pflichten“, wenn sie den Computer „ohne Prüfung von deren Zuverlässigkeit und ohne jede Überwachung“ zur Verfügung stellt. Hier ging es um das Herunterladen und anschließendem unerlaubten Anbieten eines Computerspiels zum Upload im Internet, wofür die Mama schadenersatzpflichtig gemacht wurde. (Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 O 62/06)
Wolfgang Büser

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