
Ein Testament ist nicht deshalb schon sittenwidrig, wenn zwischen dem Erblasser und der im Testament Bedachten ein außereheliches Verhältnis bestand.
Gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren, ist das Testament nicht von vornherein sittenwidrig. Sittenwidrigkeit würde nur eingreifen, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe der Geliebten zu belohnen oder zu fördern .
Das Amtsgericht erteilte der Geliebten den Erbschein. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Ehefrau und der Tochter blieben erfolglos.
Der Erblasser war verheiratet und hinterließ eine Ehefrau und eine Tochter. Seine Geliebte hatte er 4 Jahre vor seinem Tod mit notarieller Urkunde zur Alleinerbin eingesetzt. Die Ehefrau und die Tochter beantragten, dass ihnen ein Erbschein als gesetzliche Erben zu je ½ erteilt werde. Demgegenüber beantragte die Geliebte einen Alleinerbschein auf sich aufgrund des notariellen Testaments.
Der Einwand, dass das Testament sittenwidrig sei, greift nach Ansicht der Gerichte im vorliegenden Fall nicht. Nur wenn durch das Testament die alleinige Erbeinsetzung der Geliebten ausschließlich den Zweck gehabt hätte, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern, wäre eine Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit in Betracht gekommen.
Dafür gab es nach Ansicht der Gerichte jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dagegen sprachen unter anderem die langjährige Dauer der außerehelichen Beziehung und der Umstand, dass der Erblasser und die Lebensgefährtin in den letzten Jahren vor dem Tod auch zusammengelebt hatten.
Die Gerichte wiesen darauf hin, dass ein Erblasser weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt ist. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor.
Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen.
Die Schranke des § 138 BGB als Nichtigkeitsgrund kann nur sehr zurückhaltend angewandt werden. Im vorliegenden Fall erkannten die Gerichte kein Indiz für die Belohnung oder Förderung eines Sexualverhaltens durch die testamentarische Einsetzung, sondern allenfalls einen „Erkauf“ des Zusammenlebens und damit einen Umstand, der eine Sittenwidrigkeit gerade nicht zu begründen vermag.
Mit dieser Entscheidung haben die Gerichte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.1970 aufgegriffen und bestätigt (BGHZ 53, 369 ff.).(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, I 3 WX 100/08)
Dr. Ernst L. Schwarz

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