
Erbschaftssteuer: Nicht eheliche Lebenspartnerin hat das Nachsehen.
Gegen das Grundgesetz wird nicht dadurch verstoßen, dass das Erbe eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der ungünstigen Steuerklasse III besteuert wird, obwohl aus dieser Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Das Recht zur Erbschaftssteuer sieht bei der Lohnsteuerklasse III einen Freibatrag von 5.300 Euro vor. Der Bundesfinanzhof: Die Regelung zur Erbschaftssteuer im Erbschaftssteuergesetz ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. (AZ: II B 106/06)Wolfgang Büser

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