
Der unterhaltsberechtigte Ehepartner muss jetzt nicht mehr mit Kürzungen rechnen, wenn der ehemalige Partner wieder heiratet.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich des Unterhalts geschiedener Ehepartner widerrufen. Das bedeutet, dass zukünftig neue Ehepartner bei der Bemessung des Unterhalts nicht mehr einbezogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung als Berechnungsgrundlage bestimmt. Dem Unterhaltsberechtigten sollte „der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden“, argumentierten die Richter.
Den Anstoß für das Kippen des Urteils hatte eine Klägerin gegeben, die nach 24 Jahren Ehe zunächst 618 Euro Unterhalt erhalten hatte. Weil ihr Mann wieder heiratete, wurde ihr Unterhalt auf 488 Euro gesenkt. Die Richter bezogen sich auf die sogenannte Dreiteilungsmethode, die nach einer neuen Heirat den aktuellen Ehepartner in die Berechnung des Unterhalts mit einbezieht.
Das Bundesverfassungsgericht kritisierte den Bundesgerichtshof, dass nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben (Paragraf 1578 BGB), die "ehelichen Lebensverhältnisse" die Argumentationsgrundlage darstellen, sondern "wandelbare eheliche Lebensverhältnisse". Das sei verfassungswidrig.
(zeit.de/spiegel.de/financial times.de/leo)

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