
Wenn ein Empfänger von Hartz IV eine Erbschaft macht, so kann dies zu einer Kürzung der Sozialleistungen führen. Die Erbschaft als Einkommen wird also angerechnet.
Der Empfänger von Hartz IV hatte einen Geldbetrag in Höhe von ca. 6.500 EUR geerbt. Nach Ansicht der Arbeitsagentur war die Erbschaft als Einkommen auf bis zu 12 Monate aufzuteilen und die Hartz IV-Leistungen zu kürzen.
Das Sozialgericht Koblenz bestätigte diese Entscheidung. Entgegen dem Einwand des Leistungsempfängers, dass es sich um nicht anrechenbares Vermögen handele, stufte das Sozialgericht den geerbten Geldbetrag, die Erbschaft, als Einkommen ein:
- Einkommen sei alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte.
- Vermögen sei das, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits besessen habe.
Mit dieser Argumentation wertete das Sozialgericht das Barvermögen aus der Erbschaft als Einkommen und sah die Kürzung der Hartz IV-Leistungen aufgrund Anrechnung der Erbschaft als rechtmäßig an.
(Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.2009, S 6 AS 1070/08)
Dr. Ernst L. Schwarz

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