
Mehrbedarf wird grundsätzlich Hartz IV-Empfängern eingeräumt, die mit einem Kind zusammenleben und allein für deren Erziehung und Pflege sorgen.
Lebt ein Hartz IV-Empfänger von Frau und Kind getrennt und hat er ein Umgangsrecht (an 2 Wochenenden pro Monat), wobei er verpflichtet ist, die Kinder jeweils bei der Mutter abzuholen und wieder wegzubringen, so stehen den Sprösslingen ebenfalls Hartz IV-Leistungen zu, wenn die Mittel des Papas nicht ausreichen.
Die drei sind als "vorübergehende Bedarfsgemeinschaft" anzusehen, so dass den Kindern anteiliges Sozialgeld zuzusprechen ist. Der Zuschlag muss auch dann gezahlt werden, wenn ein Elternteil, hier der Vater, zur Ausübung des Umgangsrechts nur zeitweise mit dem Kind zusammenlebt. Umfasst die zeitliche Betreuung mindestens ein Drittel des Jahres, ist der Mehrbedarf sogar in vollem Umfang zu gewähren. Nur so könnten Eltern das verfassungsrechtich garantierte Umgangsrecht ausüben. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 SO 134/08 ER)
Wolfgang Büser

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