Schulbücher sind notwendige Aufwendungen die nicht von der Agentur für Arbeit, sondern durch den Sozialhilfeträger zu zahlen sind.
Eine alleinerziehende Mutter, die für sich und ihren schulpflichtigen Sohn Hartz IV empfängt, beantragte die zusätzliche Kostenübernahme für Schulbücher. Der Sohn ging auf einem Gymnasium in die 9. Klasse. Nach den geltenden Vorschriften erhielt er 59 Euro über Lernmittelgutschein für die Kosten für Bücher. Die tatsächlichen Kosten für Lernbücher betrugen jedoch 140 Euro pro Schuljahr.
Schulbücher müssen Hartz IV-Empfänger nicht von ihrem Regelsatz bezahlen hat das Landessozialgericht in Rheinland-Pfalz entschieden. Es handelt sich dabei um „atypischen Bedarf“, der durch den Sozialhilfeträger und nicht von der Agentur für Arbeit gewährten Regelleistungen zu decken sei. Es ist zu berücksichtigen, dass Regelleistungen für Kinder sich am Bedarf von Erwachsenen orientieren, bei denen keine Kosten für Schulbücher bestehen (LSG RP, L 3 AS 76/07, 25.11.2008).
Wolfgang Büser