
Ist es für das Kindeswohl notwendig, muss der Vater für den Unterhalt seiner Tochter notfalls in eine andere Stadt ziehen.
Hat ein Vater, der zu Unterhalt verpflichtet ist, einen sehr langen Weg zur Arbeit mit entsprechend hohen Fahrkosten, so darf er deshalb den Unterhalt nicht reduzieren beziehungsweise - wie hier - ganz einstellen. Er hat gegebenenfalls, auch wenn er neu verheiratet und die jetzige Ehefrau ebenfalls erwerbstätig ist, an einen anderen Ort zu ziehen, um seine Fahrkosten zu reduzieren.
Hier hatte der Papa täglich über 80 Kilometer zur Arbeit zu fahren. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verordnete ihm einen Umzug, was nur noch eine Fahrstrecke von 56 Kilometern zur Folge gehabt hätte. Dadurch würde sein Fahrkostenaufwand von 712 Euro auf 452 Euro monatlich sinken. Entsprechend wurde der Mann, der rückwirkend auf Zahlung verklagt worden war und deshalb auch nicht „rückwirkend umziehen“ konnte, zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. (AZ: 10 UF 230/06)
Wolfgang Büser

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