
Ein Jungerwachsener muss wissen, dass man mit einer Axt vorsichtig sein muss und selbst aufpassen. Keine Haftpflicht des Betreuers.
Bei einer Freizeit in Finnland sind drei fast volljährige Jugendliche als „Saunameister" abgestellt. Sie hacken für den Saunaofen Holz. Beim Holzhacken kommt es zu einem Unfall: Ein Junge trennt einem anderen 17jährigen den Finger mit dem Beil ab, als dieser einen umgefallenen Holzklotz aufrichten will. Der Junge, ein Klavier- und Saxophonspieler, verklagt den Betreuer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da eine Haftpflicht des Betreuers bestehe.
Das Landgericht Bielefeld lehnt in seinem Urteil zur Haftpflicht den Antrag auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ab. Es bestehe keine Haftfplicht des Betreuers: Das Holzhacken ist zwar „durchaus eine gefährliche Tätigkeit“. Die dabei einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln sind jedoch sehr einfach und jedermann unmittelbar einleuchtend. Bei einem Jugendlichen, der 16 Monate später volljährig werde, müsse „nicht mehr befürchtet werden, dass er diese Regeln in so grober Weise missachtet“. (AZ: 2 O 228/07)
Wolfgang Büser

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