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Schadensersatz zahlt Versicherung

Kfz-Versicherung muss Schadensersatz zahlen und nicht die Lebenspartnerin, weil sie mit dem Auto des Versicherten einen Unfall verursacht.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung bestätigt, dass unter dem Schutz des § 67 II VVG a.F. auch jene Lebenspartner fallen, die mit dem Versicherungsnehmer in einer nichtehelichen häuslichen Gemeinschaft leben. Eine Inanspruchnahme des Partners würde den Versicherungsnehmer (den Mann) „wirtschaftlich nicht minder“ treffen als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch auszutragenden Streitigkeiten über die Verantwortung für des entstandenen Schadens in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten.

Nichteheliche Lebenspartner sind von der Kfz-Versicherung wie Angehörige zu behandeln: Gegen Familienangehörige bestehen keine Regressanprüche.

Richtet daher sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen oder den nichtehelichen Lebenspartner, so ist der Übergang ausgeschlossen. Der Anspruch auf Schadensersatz geht jedoch über, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
 
Kfz-Versicherung muss Schadensersatz leisten
Die klagende Kaskoversicherung musste dem Lebensgefährten Schadensersatz zahlen, weil die Beklagte, die nichteheliche Lebenspartnerin, mit dem versicherten Wagen einen Unfall verursacht hat. Die Versicherung verlangte von der Lebensgefährtin Schadensersatz wegen des ausbezahlten Betrags.

Verursacht ein Dritter einen Schaden am Wagen, so behält sich die Kfz-Versicherung in der Regel das Recht vor, von dem Dritten Schadensersatz zu verlangen. Bei Familienangehörigen besteht grundsätzlich nur ein Schadensersatzanspruch, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde (§ 67 II VVG a.F.).

Die Beklagte berief sich darauf, dass sie seit Jahren mit dem Versicherungsnehmer zusammen in häuslicher Gemeinschaft lebte und mit ihm ein Kind hat. Ein Übergang des Anspruchs auf Schadensersatz sei daher im Sinne des § 67 II VVG a.F. ausgeschlossen. (BGH 22.04.2009, IV ZR 160)

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