
Kinder unter 10 Jahren können den Strassenverkehr noch nicht einschätzen: Das Fahrrad eines 8jährigen schädigt einen Autofahrer ohne Schadensersatz.
Schiebt ein 8jähriger Junge, „angefeuert von einer Gruppe Gleichaltriger“, sein Fahrrad auf dem Bürgersteig, um es loszulassen und herauszufinden, wie lange es „führerlos“ weiterführt, so kann ein Autofahrer keinen Schadenersatz geltend machen, wenn der Lenker des Rades plötzlich einknickt, das Bike auf die Straße „lenkt“ und mit seinem Wagen kollidiert.
Der Bundesgerichtshof: Kinder unter 10 Jahren „sind regelmäßig überfordert, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten“. Kinder in diesem Alter seien wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnder Fähigkeit zur Konzentration und ihres gruppendynamischen Verhaltens oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage. Das gelte nicht nur für den Fall, dass das Kind an dem Unfall unmittelbar beteiligt ist.
Wolfgang Büser

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