
Der Straßenverkehr überfordert Kinder unter 10 Jahren. Sie können die Gefahren nicht einschätzen. Der Bundesgerichtshof nennt Ausnahmen.
Kinder unter zehn Jahren haften nicht für Schäden, die dadurch eintreten, dass sie im Straßenverkehr einen Unfall verursachen. Der Bundesgerichtshof unterstellt, dass der Straßenverkehr Kinder in diesem Alter „überfordert“.
Eine Ausnahme stellt jedoch der Fall da, wenn ein Kind gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto fährt. Das Kind muss dann im Straßenverkehr keine „spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs“ bewältigen. Die Ausnahme von der Ausnahme: Ein Kind fährt mit seinem Fahrrad gegen ein „mit geöffneten Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug“.
Hier vom Bundesgerichtshof zu Gunsten eines achtjährigen Kindes entschieden, das gegen einen Auto geprallt war, der zwar parkte, aber dessen Türen zur Fahrbahnseite geöffnet waren und an denen sich zwei Personen „bewegten“. Dadurch sei das Kind im Straßenverkehr überfordert gewesen. (AZ: VI ZR 75/07)
Wolfgang Büser

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