
Wenn der Kindergarten streikt, haben erwerbstätige Eltern Rechte und Pflichten. Wie Arbeitgeber darauf reagieren und ob sie Kinder betreuende Eltern freistellen müssen, wenn der Kindergarten streikt.
Warnstreiks für gute Arbeitsbedingungen sind legitim. Welche Möglichkeiten Eltern haben, wenn der Kindergarten - oder tagesstätte streikt. Arbeitgeber bleibt fast außen vor bei Streiks, wenn sie Eltern beschäftigen, die sich dann um Ihre Kindern kümmern müssten.
Zunächst nur in einigen Bundesländern, inzwischen immer weiter verbreitet: Kindergarten und -tagesstätten öffnen ihre Türen nicht, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Arbeitsbedingungen nicht mehr einverstanden sind: Warnstreiks.
Für erwerbstätige Eltern der im Kindergarten betreuten Kinder heißt das, den Nachwuchs flugs anderweit unterzubringen oder, wo das nicht möglich ist, mit dem Arbeitgeber klarzukommen. Dabei fragt es sich:
1. Muss der Arbeitgeber bezahlt Eltern von der Arbeit freistellen?
2. Wenn nicht: Muss der Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freistellen?
3. Darf das Kind gegebenenfalls mit ins Büro genommen werden?
4. Und schließlich: Müssen die Kindergartengebühren anteilig erstattet werden?
Zu 1.: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist“, im Klartext: nicht arbeiten kann.
Ein solcher persönlicher Grund ist zum Beispiel eine Krankheit, nicht aber beispielsweise ein Arbeitsausfall, der deswegen zustande gekommen ist, weil die öffentlichen Verkehrsbetriebe bestreikt werden oder Schnee und Eis den Zeitaufwand für die Arbeitswege zwangsläufig verlängern. Entsprechendes gilt wenn im Kindergarten oder -tagesstätte und ähnlichen Einrichtungen gestreikt wird.
Nur für den Fall, dass ein Kind den Kindergarten nicht besuchen kann, weil es krank geworden ist, was dann zur Folge hat, dass Mutter oder Vater nicht zur Arbeit kommen können, sieht das Gesetz Hilfe vor: Entweder zahlt der Arbeitgeber (im Regelfall bis zu 5 Tage im Jahr) Lohn oder Gehalt weiter oder – wo das per Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist – die Krankenkasse zahlt „Kinderpflegekrankengeld“, das allerdings geringer ausfallen kann als die Entgeltfortzahlung.
Zu 2.: Hat Mutter oder Vater beziehungsweise haben die Eltern keine Möglichkeit, ihr Kind während der Schließung des Kindergartens woanders betreuen zu lassen, so werden sie wohl oder übel auf ihren Urlaubsanspruch zurückgreifen müssen oder mit dem Chef eine unbezahlte Freistellung vereinbaren (falls er nicht großzügig ist und beide Augen zudrückt, da ja nicht damit zu rechnen ist, dass sich der „Arbeitskampf“ längere Zeit hinziehen wird).
Zu 3.: Auch ob das Kind mit an den Arbeitsplatz genommen werden darf, wenn der Kindergarten streikt, hängt vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab. Wo der Arbeitsplatzablauf dadurch nicht entscheidend gestört wird, dürfte das kein Problem sein.
Zu 4.: Ein Erstattungsanspruch von Gebühren für den Kindergarten besteht nicht. Es handelt sich für die Betreiber der Einrichtungen praktisch um „höhere Gewalt“, zumal Streiks grundgesetzlich erlaubt sind.

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