
Im Unterhalt von Kindern sind die Kindergartenkosten oder ähnliche Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes nicht enthalten.
Solche Kosten stellen vielmehr einen Mehrbedarf des Kindes dar, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben und sind nicht in den Tabellen für Unterhalt berücksichtigt.
Die Eltern eines im Jahr 2002 geborenen Kindes lebten bis 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Nach der Trennung zog die allein sorgeberechtigte Mutter zusammen mit dem Kind in die Schweiz. Das Kind besuchte dort eine Kindertagesstätte. Der Vater des Kindes zahlte für sein Kind Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der „Berliner Tabelle“ abzüglich hälftigen Kindergeldes und zuzüglich der Beiträge für die Krankenversicherung.
Die Kindsmutter verlangte nun vom Vater zusätzlich zum Unterhalt die Kosten der Kindertagesstätte für das Kind. Nach Ansicht des Kindsvaters waren diese Aufwendungen jedoch bereits mit dem gezahlten Unterhalt abgegolten. Der Bundesgerichtshof ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Ansicht des Vaters nicht gefolgt.
Zunächst bestätigte der Bundesgerichtshof, dass es sich bei den Kosten für die Unterbringung eines Kindes im Kindergarten um einen Bedarf des Kindes und nicht des betreuenden Elternteils handele, unabhängig davon, ob die Einrichtung halbtags oder ganztags besucht werde. Wenn der Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung umfasse, so bestimmten Aufwendungen, die in erster Linie erzieherischen Zwecken dienen, den Bedarf des Kindes und nicht des betreuenden Elternteils.
Der BGH änderte des Weiteren jedoch seine bisherige Rechtsprechung und wies darauf hin, dass es sich bei dem Bedarf des Kindes um einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf handele.
Diese Kosten seien nicht in den Regelbeträgen für Unterhalt enthalten und zusätzlich zu diesen zu entrichten. Für diesen Mehrbedarf haben allerdings beide Elternteile, also sowohl der barunterhaltspflichtige Kindsvater wie auch die betreuende Kindsmutter anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Bundesgerichtshof vom 26.11.2008, Aktenzeichen XII ZR 65/07).

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