
Entscheidend für den Bezug von Kindergeld ist, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Sind sowohl die Mutter als auch der Vater berechtigt, Kindergeld zu beziehen, so besteht Anspruch auf Kindergeld für denjenigen, der das Kind „in seinen Haushalt aufgenommen" hat. Das ist der Fall, wenn ein Kind „bewusst in die Obhut der Familiengemeinschaft mit einem auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art aufgenommen wird“. Entscheidend für das Kindergeld ist dabei nicht die materielle Unterhaltszahlung, sondern die „Gewährung von Fürsorge durch Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege“.
Hier war ein Vater aus der Ehewohnung ausgezogen, hatte dies der für das Kindergeld zuständigen Kasse aber nicht mitgeteilt. Ein halbes Jahr lang wohnte er bei seinen Eltern, bis er eine eigene Wohnung bezog. Für die Zwischenzeit wollte er das von der Familienkasse zurück geforderte Kindergeld nicht erstatten. Das Finanzgericht München verurteilte ihn jedoch, das Kindergeld zurück zu zahlen.(AZ: 5 K 1308/06)
Wolfgang Büser

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