
Eltern erhalten Kindergeld für ein im Pflegeheim untergebrachtes Kind und nicht das Sozialamt, wenn sie "zusätzliche Aufwendungen für das Kind" aufbringen.
Der Bundesfinanzgerichtshof entschied bei einem Streitfall, dass die Eltern eines behinderten Kindes das Kindergeld erhalten, wenn sie zusätzliche Aufwendungen für das Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes aufbringen. Das Gericht musste prüfen, ob das Sozialamt, das für die Unterbringung eines volljährigen behinderten Kindes aufkommt, Anspruch auf das Kindergeld hat.
Grundsätzlich kann die Familienkasse in solchen Fällen entscheiden, ob der Sozialleistungsträger das Kindergeld ganz oder teilweise ausgezahlt bekommt. Hier wies die kindergeldberechtigte Mutter nach, dass sie zwar an das Heim mit 46 Euro nur einen kleinen Beitrag zu leisten hatten, jedoch in ihrem Haus ein Zimmer für die behinderte Tochter bereit hielt und die Kosten trugen, wenn sie von der Tochter besucht würde. Dazu kämen gelegentliche Geschenkpakete und sonstige Zuwendungen. (BFH AZ III 37/07)
Wolfgang Büser