
Eltern erhalten Kindergeld, Beiträge zur privaten Familen-Krankenversicherung können bei den Einkünften und Bezügen des Kindes in Abzug gebracht werden.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Vaters statt. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter für Januar 2004 bis Dezember 2004. Das Gericht ist der Ansicht, dass keine Gründe vorliegen, weshalb eine Differenzierung, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer ist oder ob das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, vorzunehmen sei.
Der Kläger beantragte mit seiner Klage die Gewährung von Kindergeld für seine Tochter von Januar 2004 bis Dezember 2004. Das festgesetzte Kindergeld wurde von der beklagten Familienkasse aufgehoben. Sie war der Ansicht, dass das Einkommen der studierenden Tochter den Grenzbetrag von 7.860 Euro überschritten hat, somit kein Anspruch des Vaters auf Kindergeld bestand.
Der Vater macht abzugsfähige Ausbildungskosten und Kosten der privaten Familien-Krankenversicherung geltend. Nach Abzug der Kosten überschreiten die Einkünfte der Tochter nicht den Grenzbetrag und er hätte einen Anspruch auf Kindergeld.
Die Familienkasse ist der Auffassung, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Einkommen der Tochter abgezogen werden müssen, weil die Tochter nicht als Versicherungsnehmerin im Versicherungsvertrag - sie ist nur Mitversicherte - genannt wird. Nur wenn Versicherungsnehmer und die beitragszahlende Person übereinstimmen wären Beiträge zur privaten Krankenversicherung grundsätzlich als abziehbar zu behandeln.
In dem Fall, dass die Eltern die Versicherungsbeiträge ihrer Kinder selbst tragen, sind sie in jedem Fall unmittelbar selbst belastet. Verfügt das Kind nach fiktiven Abzug der Versicherungsbeiträge über nicht mehr als 7.860 Euro, entlasten die Mittel des Kindes die Eltern nicht. Die Eltern kommen durch ihre Zahlung ledigliche ihrer Unterhaltsverpflichtung nach. Ihnen sei daher die staatlichen Zuschüsse (Kindergeld) zu ihrer Entlastung zu gewähren. Denn in den Fällen, in denen die Einkünfte des Kindes das Existenzminimum nach Abzug der geleisteten Zahlung nicht überschreiten, besteht eine entsprechende zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Der Anspruch auf Kindergeld ist also berechtigt.

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