
Ein Kind kann vom Erben den Pflichtteil verlangen, wenn der Erblasser das Kind im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Bisher konnten Eltern ihren Kindern, wenn sie mit ihren Kindern verstritten sind und schwerwiegende Gründe vorliegen, den Pflichtteil entziehen (§2333 BGB). Aufgrund eines „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ konnte bisher der Pflichtteil entzogen werden.
Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ war nicht mehr zeitgemäß und wegen des Wandels der Wertvorstellungen in der Praxis auch nur schwer festzustellen.
Dieses Merkmal für die Entziehung von Pflichtteilen wird nunmehr ersetzt durch den Entziehungsgrund „Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung“. Die strafrechtliche Verurteilung muss rechtskräftig und für den Erblasser eine Teilhabe des verurteilten Abkömmlings an seinem Nachlass unzumutbar sein. Nur dann kann der Pflichtteil vom Erblasser entzogen werden.
Da der Gesetzgeber hier ein nicht unerhebliches Strafmaß ansetzt, rechtfertigt nur eine Straftat von einigem Gewicht die Entziehung des Pflichtteils. Die Tat muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung begangen, die Gründe, warum dem Kind der Pflichtteil entzogen wird, in der letztwilligen Verfügung des Erblassers angegeben sein.
Dr. Ernst L. Schwarz

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