
Kinderschutz: Ein von der Baumschutzsatzung geschüzter Baum darf gefällt werden, wenn von ihm eine Gefahr für Kinder ausgeht.
Steht eine Eibe auf dem Garten-Grundstück eines Ehepaares mit zwei kleinen Kindern, so kann das Paar auch dann durchsetzen, dass der Baum gefällt wird, wenn die Pflanze nach der Baumschutzsatzung der Stadt geschützt ist, er jedoch giftige Beeren und Nadeln trägt. In diesem Fall wiegt der Kinderschutz mehr als der Schutz des Baumes.
Die Gefahr für die ein und drei Jahre alten Kinder, Beeren oder Nadeln in den Mund zu nehmen und zu verschlucken, ist wegen einer möglichen - unter Umständen sogar lebensbedrohlichen - Vergiftung, höher einzustufen als das Interesse der Stadt am Standort des Baumes. Das gilt jedenfalls dann, wenn andere Maßnahmen beim Kinderschutz nicht ausreichen, zumal zwei Kleinkinder nicht „lückenlos beaufsichtigt“ werden können.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8 A 90/08)
Wolfgang Büser

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