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STAATLICHE LEISTUNGEN

Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber zu wenig Geld haben, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare, 600 Euro für Alleinerziehende erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag) nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II besteht.

Übersteigt das Erwerbseinkommen der Eltern ihren eigenen Bedarf, vermindert sich der Kinderzuschlag für jede zehn Euro, die Eltern mehr verdienen, um fünf Euro. Erwerbseinkünfte werden in diesem Bereich also nur zu 50 Prozent angerechnet. Eigenes Einkommen der Kinder wie z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente wird als bedarfsmindernd auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Der Kinderzuschlag wird als Familienleistung (geregelt im Bundeskindergeldgesetz) von den Familienkassen ausgezahlt, die bereits wissen, für welche Kinder Berechtigte Kindergeld erhalten.

Weitere Informationen zum Thema Kinderzuschlag sowie zu allen staatlichen Leistungen für Familien finden Sie unter www.familien-wegweiser.de

 

 

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