
Kindesunterhalt darf trotz Vereinbarung der Eltern nicht zu Lasten der Kinder begrenzt werden. Ein Freistellungswille der Mutter liegt nicht zwingend vor.
Der Bundesgerichtshof hob die Vorentscheidungen auf und wies die Klage des Vaters gegenüber der Mutter der Kinder ab. Sie muss nicht den Differenzbetrag für den Kindesunterhalt zahlen. Aufgrund der Vereinbarung mit der Kindsmutter kann der Vater nicht den Differenzbetrag von vereinbarten und bezahlten Kindesunterhalt von der Mutter ersetzt verlangen.
In einer Vereinbarung zwischen den Eltern kann nicht zwingend ein Versprechen gesehen werden, dass der Vater für die Kinder keinen Kindesunterhalt zahlen muss.
Die Mutter der Kinder hatte mit dem zum Kindesunterhalt verpflichteten Vater im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung getroffen. Der Unterhalt wurde dabei der Höhe nach begrenzt. Nachdem sich das Einkommen des Vaters jedoch wesentlich erhöht hatte, nahmen die Kinder diesen auf höheren Kindesunterhalt in Anspruch. Da die Vereinbarung auf Elternebene für die Kinder nicht verbindlich war, war der Anspruch auf höheren Kindesunterhalt der Kinder gegenüber ihrem Vater begründet.
Nach Ansicht des BGH wäre der Rückgriffsanspruch des Vaters nur dann begründet gewesen, wenn es sich bei den Regelungen auf Elternebene um eine Freistellungsvereinbarung der Mutter zu Gunsten des Vaters gehandelt hätte. Eine solche Freistellungsvereinbarung lag nach Ansicht des BGH jedoch nicht vor.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass der Vereinbarung eine ausdrückliche Freistellungsabrede nicht entnommen werden konnte. Die Urkunde enthalte aber auch keine Anhaltspunkte, die auf eine schlüssige Freistellungsabrede hinweisen könnten. Allein die Tatsache, dass der Unterhalt begrenzt worden sei, besage noch nicht, dass die Mutter sich damit bereit erklären wollte, anstelle des Kindsvaters den Differenzbetrag zum Kindesunterhalt aus eigenen Mitteln aufzubringen. Auch daraus, dass sich die Mutter der Kinder bei Abschluss der Vereinbarung eines höheren Einkommens des Kindsvaters bewusst war und damit rechnete, dass der Unterhalt zu niedrig festgesetzt worden sei, sei noch nicht zu schließen, dass sie hinsichtlich des Fehlbetrages eine eigene rechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Es fehlte insoweit an einem Rechtsbindungswillen.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Vereinbarungen auf Elternebene zum Kindesunterhalt ein allzu schneller Rückschluss auf eine etwaige Freistellungsverpflichtung der Kindsmutter gegenüber dem Vater nicht gerechtfertigt ist. Allein die Tatsache, dass Eltern den Unterhalt der Kinder begrenzen, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Kindsmutter für einen etwaigen, den festgelegten Betrag übersteigenden Differenzbetrag einstehen will. Ein entsprechender Freistellungswille ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen. Im Rahmen von Vereinbarungen empfiehlt es sich deshalb klarzustellen, welche Folge die höhenmäßige Begrenzung des Kindesunterhalts haben soll. Gerade weil solche Vereinbarungen zum Kindesunterhalt häufig in ein Gesamtkonzept auf Ehegattenebene eingebunden sind, ist es wichtig, die Folgerungen dieser Festlegungen beim Kindesunterhalt für beide Eltern verbindlich klarzustellen. (BGH, Urteil vom 04.03.2009, Az. XII ZR 18/08).
Dr. Ernst L. Schwarz

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