
Nach Ansicht des Gerichts müssen die Großeltern keinen Unterhalt für das Kind zahlen. Eine Haftung der Großeltern greift nicht ein.
Die beiden Unterhaltsformen Barunterhalt (regelmäßig der Vater) und Betreuungsunterhalt (regelmäßig die Mutter) sind gleichwertig.
Die Mutter verlangte nach der Trennung vom Vater Kindesunterhalt für das gemeinsame 2005 geborene Kind. Das Kind wurde von der Mutter betreut. Die Mutter war nicht erwerbstätig. Da der Vater nicht leistungsfähig war, verlangte die Mutter nun von den Eltern des Vaters (Großeltern des Kindes) für das Kind die Zahlung von Barunterhalt.
Fällt aber der Barunterhaltspflichtige aus, so geht dessen Barunterhaltspflicht auf den betreuenden Elternteil über. Soweit zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, muss dann dieser betreuende Elternteil zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um so auch den Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt leisten zu können.
Erst wenn ihm dies nicht möglich bzw. zumutbar ist, kann hilfsweise eine Unterhaltspflicht der Eltern des leistungsunfähigen Mannes (Großeltern des Kindes) in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau und Kindsmutter lediglich pauschal darauf verwiesen, dass sie wegen des Alters des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehe. Dieser pauschale Vortrag allein genüge nicht, um zu einer Subsidiärhaftung der Großeltern zu gelangen (OLG Jena, Beschluss vom 10.12.2008, 2 WF 449/08).
Dr. Ernst L. Schwarz