
Die Kosten für den Kindergarten müssen beide Elternteile, unabhängig davon, ob der Vater oder die Mutter das Kind angemeldet hat, zahlen.
Meldet eine Mutter ihr Kind bei einem Kindergarten an, so verpflichtet sie damit zugleich auch den Vater, für die Kosten aufzukommen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass es dafür nicht darauf ankomme, "wie die Ausübung des Sorgerechts im Innenverhältnis der Eltern im Einzelnen geregelt ist beziehungsweise durchgeführt wird".
Folglich sei es auch zulässig, beide sorgeberechtigten Elternteile in der Gebührenordnung zu gemeinsamen Gebührenschuldnern zu erklären und gesamtschuldnerisch haften zu lassen. Beide Elternteile müssen die Kosten für den Kindergarten zahlen. (AZ: 9 LA 221/07)
Wolfgang Büser

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