
Trotz medizinisch ungeklärter Sterilität, müssen gesetzliche Krankenkassen für die künstliche Befruchtung nur 50% Kostenzuschuss gewähren.
Die Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt, weil die Klage nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat. Die gesetzliche Krankenversicherung begrenzte die Leistungen für die medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung der Schwangerschaft durch eine künstliche Befruchtung auf 50%. Die Ehegatten erhoben Verfassungsbeschwerde, weil sie eine Begrenzung der Leistungen für die notwendige künstliche Befruchtung aufgrund ungeklärter Sterilität für verfassungswidrig halten.
Die Beschwerdeführer waren verheiratet und gesetzlich versichert. Für die geplante künstliche Befruchtung bewilligte die gesetzliche Krankenkasse im März 2005 einen Kostenzuschuss von 50%.
Das BVerfG hat bereits in dem Urteil vom 28. Februar 2007 entschieden, dass verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen sei. Eine künstliche Befruchtung wäre als nicht krankheitsbedingten Versicherungsfall zu behandeln. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst nicht den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe.
Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, die Sterilität wird mit Hilfe medizinischer Technik umgangen, ohne auf die Heilung des körperlichen Zustands zu zielen.
Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, vor. Alle Versicherten werden gleich behandelt. Für besondere Fälle, wenn sozial schwache Personen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht finanzieren können, kann es Ausnahmen geben. Grundsätzlich ist der Staat jedoch nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen in Bezug auf künstlicher Befruchtung für die Entstehung einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. (BVerfG, 27.01.2009, 1 BvR 2982/07)

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