
Wer nicht die „nächstgelegene“ Schule besuchen möchte, muss die Beförderungskosten selbst tragen.
Ein Mädchen besucht die 5. Klasse eines privaten Gymnasiums als Ganztagsschülerin. Die Eltern wollen die Beförderungskosten zur Schule vom Landkreis erstattet bekommen. Der Landkreis lehnt es in diesem Fall ab, Beförderungskosten zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gibt dem Landkreis Recht. Die Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass der Kreis die Beförderungskosten zur Schule bezahlt, wenn das Kind nicht die „nächstgelegen Schule“ der entsprechenden Schulart besucht. In diesem Fall gibt es ein stattliches Gymnasium am Ort.
Die Eltern können nicht argumentieren, dass es sich bei der privaten Schule um eine „eigene Schulart“ handele. Das Gericht stellte fest, dass die private Ganztagsschule lediglich eine besondere Form der Organisation eines Gymnasiums sei.
(AZ: 7 K 702/07)
Wolfgang Büser

Psychotests
Hier finden Sie viele verschiedene Psychotests

Horoskope
Ihr Tages-, Monats- und Jahreshoroskop

Familienrecht
Rund um Scheidung, Kindesunterhalt und Elterngeld

Eisprungkalender
Eisprung und fruchtbare Tage berechnen

Schwangerschaftskalender
40 spannende Wochen Schwanger sein

Vornamen
Kindernamen suchen und finden

Babyfoto-Wettbewerb
Wir suchen jeden Monat die 10 süßesten Babys

Kinderkrankheiten
- von Scharlach bis hin zu Neurodermitis
Kindersitz-Suche
So finden Sie den passenden Kindersitz

Geburtshoroskop
Horoskop zur Geburt