
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die Ehefrau in ihrem Urlaub beim Ehemann arbeitete. Sie muss den Urlaub nicht zur körperlichen Erholung nutzen.
Die Kündigung einer Ehefrau ist unwirksam, wenn die Ehefrau in ihrem Urlaub im Geschäft ihres Ehegatten ausgeholfen haben. Arbeitnehmer müsse ihren Urlaub nicht zwingend zur körperlichen Erholung nutzen.
Die Arbeitgeberin kündigte der Klägerin, weil die Ehefrau in ihrem Urlaub am Keramikstand ihres Ehemannes auf dem Weihnachtsmarkt arbeitete. Vor ihrem Urlaub war die Ehefrau arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem die Ehefrau in ihrem Urlaub mehrmals auf dem Weihnachtsmarkt bei Verkaufstätigkeiten beobachtet wurde, mahnte die Arbeitgeberin die Klägerin ab. Schließlich wurde der Klägerin gekündigt, weil sie in ihrem Urlaub nicht arbeiten sollte. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass der Urlaub dem Erholungszweck diene. Außerdem habe das Arbeiten in der Kälte das Risiko einer Erkrankung erhöht.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung und erhob vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage. Die Ehefrau hatte vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen, die Kündigung ist unwirksam:
Das Arbeitsgericht betonte, dass gemäß § 8 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) Arbeitnehmer in ihrem Urlaub nur keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben dürften. Die Vorschrift verbietet im Urlaub nicht alle Aktivitäten, die nicht der Erholung dienen. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise eine körperlich anstrengende Bergwanderung macht. Aufgrund freiwilliger Tätigkeiten ist eine Kündigung auch unwirksam.
Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub folglich nicht zwingend zur körperlichen Erholung nutzen. Sie dürfen nur nicht ihre bezahlte Freizeit dazu nutzen, um Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch eine weitere Erwerbstätigkeit in doppelter Weise auszunutzen.
Die unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb stellt keinen Verstoß gegen das § 8 BUrlG dar. Ehegatten dürfen sich im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen.
Die Kündigung ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts unwirksam, weil keine Kündigungsgründe gemäß § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ersichtlich sind, die diese Kündigung rechtfertigen.

Psychotests
Hier finden Sie viele verschiedene Psychotests

Horoskope
Ihr Tages-, Monats- und Jahreshoroskop

Familienrecht
Rund um Scheidung, Kindesunterhalt und Elterngeld

Eisprungkalender
Eisprung und fruchtbare Tage berechnen

Schwangerschaftskalender
40 spannende Wochen Schwanger sein

Vornamen
Kindernamen suchen und finden

Babyfoto-Wettbewerb
Wir suchen jeden Monat die 10 süßesten Babys

Kinderkrankheiten
- von Scharlach bis hin zu Neurodermitis
Kindersitz-Suche
So finden Sie den passenden Kindersitz

Geburtshoroskop
Horoskop zur Geburt